Weil der Staat es nicht leisten kann, in diesem Bereich ausgiebig für Aufklärung zu sorgen, sind wir gemeinnützig und haben eine anerkannte Staatsaufgabe.
Wir klären brustbewusst auf und sorgen uns um brusterkrankte Ladies, die durch mildtätige Zwecke unterstützt werden.
Ein WIR agiert, ein Verein hantiert.
Aus Gründen der Vereinfachung der Formulierung wird im folgenden Text ausschließlich die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in der männlichen und weiblichen Form
entsprechend.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „th!nk pink club“. Der Sitz des Vereins ist Bielefeld.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO);
b) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO);
c) die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO).
- Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a) Veranstaltung von Seminaren bezüglich der Wissensvermittlung in den Bereichen Aufklärung, Vorsorge, Diagnose, Nachsorge von Krebserkrankungen und dabei insbesondere Fortbildung von
Betroffenen, Nicht-Betroffenen, Ärzten und Pflegepersonal;
b) Vernetzung von Aktivitäten öffentlicher Stellen und Einrichtungen, um mit diesen zusammen die Thematik „Krebs in der Frauenheilkunde“, speziell aber Brustkrebs, stärker in das Bewusstsein
der Öffentlichkeit zu setzen;
c) Veranstaltung von Gesprächsrunden für Krebsbetroffene, deren Familien und auch von Hinterbliebenen, um mit der psychisch belastenden Situation besser umgehen zu können;
d) Durchführung von wissenschaftlichen Informationsveranstaltungen und Vorträgen zum Thema „Krebs, insbesondere in der Frauenheilkunde“ durch Ärzte, Psychoonkologen, Therapeuten und
Betroffene;
e) Unterstützung bestehender psychoonkologischer Angebote für Frauen mit Brustkrebs;
f) Durchführung von Kursen zur Bewegungstherapie und Ernährungsprävention, insbesondere für Brustkrebspatientinnen;
g) Aufklärung fachlicher, medizinischer und psychologischer Art von Frauen und Betroffenen sowie Angehörigen dieser zur Thematik „Krebs in der Frauenheilkunde“ und dabei insbesondere zur
Erkrankung selbst, deren Entstehung, Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten; zu den Aufklärungsangeboten gehören insbesondere Informationsvergaben für mehr Brustbewusstsein und zur
Vermittlung von Kenntnissen bezüglich Sozialrecht, Nebenwirkungen, Rehabilitation und Nachsorge bei Krebserkrankungen sowie zu dem Thema „Zurück ins Leben, Begleitung der Frauen nach der
Erkrankung zurück in den Alltag zu finden“;
h) finanzielle Unterstützung Brustkrebsbetroffener und sonstiger persönlich hilfebedürftiger Personen, deren Familien und auch von Hinterbliebenen von Brustkrebspatientinnen, soweit diese
bedürftig im Sinne des § 53 AO sind.
- Der Verein kann insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften mit denselben Satzungszwecken suchen und fördern sowie Erfahrungen austauschen.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Formen der Mitgliedschaft
Der Verein hat folgende Mitgliedschaftsformen:
-
Ordentliche Mitglieder: Diese verfügen über ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
-
Ehrenmitglieder: Als Ehrenmitglied auf Lebenszeit können natürliche Personen berufen werden, die sich für die Vereinsziele in herausragender Weise eingesetzt haben. Über die Berufung
entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder vorschlagen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
-
Ehrenfördermitglieder: Als Ehrenfördermitglied auf Lebenszeit können natürliche Personen berufen werden, die sich für die Vereinsziele in herausragender Weise eingesetzt haben. Über
die Berufung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenfördermitglieder vorschlagen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung, aber ein Teilnahme- und Rederecht.
-
Fördermitglieder: Diese unterstützen den Verein finanziell und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, aber ein Teilnahme- und Rederecht.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Schriftform gilt auch per E-Mail als gewahrt. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach
freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen. Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend;
b) durch Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstands. Gegen den Beschluss des Vorstands ist Beschwerde bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung möglich; die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte;
c) mit dem Tod des Mitglieds;
d) durch Auflösung des Mitglieds; sowie
e) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied sich mit der Zahlung seines Beitrags länger als drei Monate im Verzug befindet.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags werden durch den Vorstand festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch den Vorstand
beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und
- der Beirat.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe
der Gründe verlangt wird.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung auf dem Postweg oder per E-Mail ein. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen, wobei der
Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht miteingerechnet werden.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist insbesondere zuständig für
a) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer;
c) Bestellung der Kassenprüfer (§ 12);
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 9);
e) Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat je
eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme von Abstimmungen über Satzungsänderungen sowie Zweckänderungen (§ 9) und die Auflösung des Vereins (§ 13) mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet (Versammlungsleiter).
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung kann in Form einer Präsenzversammlung oder auch als Online-Versammlung stattfinden. Auch eine Mischform dieser Verfahren ist zulässig (Hybrid-Versammlung). In der
Einladung ist auf die Form der Versammlung hinzuweisen. Im Falle der Durchführung einer Online- oder Hybrid-Versammlung gelten die Absätze 1 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass den
Mitgliedern zusätzlich und rechtzeitig die Zugangsdaten zum Online-Konferenzraum bekanntzumachen sind und online zugeschaltete Mitglieder als anwesend gelten. Den Mitgliedern wird die
Verpflichtung auferlegt, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich und/oder per E-Mail gefasst werden (Sternverfahren). Der Aufruf zur Beschlussfassung im Sternverfahren erfolgt durch den Vorstand.
Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der beteiligten
Mitglieder ihre Stimme(n) in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Nach Abschluss Sternverfahrens sind die Beschlussergebnisse sämtlichen
Mitgliedern zeitnah bekannt zu machen.
§ 9 Satzungsänderungen und Zweckänderungen
- Für den Beschluss über Satzungsänderungen und Zweckänderungen ist jeweils eine Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über Satzungsänderungen oder Zweckänderungen kann im Falle des § 8 Abs. 9 in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch die vorgesehene neue Satzungsbestimmung beigefügt waren.
- Über Satzungsänderungen oder Zweckänderungen kann im Falle des § 8 Abs. 10 nur abgestimmt werden, wenn die vom Vorstand gesetzte Rückmeldefrist mindestens 10 Tage beträgt und dem Aufruf
sowohl der bisherige als auch die vorgesehene neue Satzungsbestimmung beigefügt waren.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) mindestens dem Vorsitzenden;
b) und bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
- Jedes Mitglied des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis vertritt vorrangig der Vorsitzende; die stellvertretenden Vorsitzenden nur mit Zustimmung des
Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und repräsentiert den Verein. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der erste Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Scheidet ein Mitglied des ersten Vorstands aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein
Ersatzmitglied auf unbestimmte Zeit berufen. Dies ist der nächsten Mitgliederversammlung anzuzeigen. Soweit sämtliche Mitglieder des ersten Vorstands ausscheiden, wählt die Mitgliederversammlung
den Vorstand nach den Vorgaben des Abs. 5.
- Der Vorstand wird durch Einzelwahl von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl des Vorstands, auch mehrmals, ist möglich. Steht jeweils nur ein Kandidat
für ein Vorstandsamt zur Wahl, ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stehen mehrere Kandidaten für ein Vorstandsamt zur Wahl, ist die absolute Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen
kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Die Mitglieder des gem. Absatz 5 gewählten Vorstands bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der
Vorstand ein Ersatzmitglied berufen. Dies ist der nächsten Mitgliederversammlung anzuzeigen. Die Ersatzbestellung erfolgt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- Die Mitglieder des Vorstands können während ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
- Der Vorstand tagt regelmäßig in Sitzungen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, ersatzweise einen stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen. Die Schriftform gilt auch per E-Mail als gewahrt. In begründeten Fällen kann die Frist auch verkürzt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen zu unterrichten.
- Beschlussfassungen des Vorstands oder Beteiligungen an einer Beschlussfassung können auch schriftlich, per E-Mail, mündlich, fernmündlich oder virtuell (alternative Verfahren) erfolgen, wenn
alle Mitglieder des Vorstands zu diesem Verfahren ihre Zustimmung er-klären. Die Teilnahme im alternativen Verfahren bzw. die widerspruchslose Hinnahme einer solchen gilt als Zustimmung. Im
alternativen Verfahren beteiligte Vorstandsmitglieder gelten als anwesend im Sinne des § 10 Abs. 9.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich für den Verein tätig. Einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern kann jedoch durch Beschluss des Vorstands und unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins eine pauschale Vergütung ihrer Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) gewährt werden. Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder des
Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein tatsächlich entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Telefon, Porto, Kopier- und Druckkosten. Die Vorstandsmitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Eine Erstattung der Kosten erfolgt nur gegen Abrechnung und Nachweis.
Die Mitglieder des Vorstands können auch auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung dieses Vertrages ist der Vorstand ermächtigt, er
ist insoweit von der Anwendung des § 181 BGB befreit. Die Höhe der Vergütung ist ebenfalls durch den Vorstand festzulegen. Der Abschluss, die Änderung und die Beendiugng des Vertrags sind der
Mitgliederversammlung anzuzeigen.
§ 11 Beirat
- Der Verein kann einen Beirat haben. Über die Bildung eines Beirats entscheidet der Vorstand durch entsprechende Beschlussfassung. Der Beirat besteht aus mindestens zwei bis zu vier
Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand auf vier Jahre berufen. Unmittelbare Wiederberufung, auch mehrmals, ist zulässig. Die Beiratsmitglieder können vom Vorstand jederzeit
abberufen werden.
- Durch Zeitablauf ausscheidende Mitglieder des Beirats bleiben bis zur Neuberufung eines Nachfolgers im Amt. Mitarbeiter des Vereins, die zu diesem in einem Arbeitsverhältnis stehen, können
dem Beirat nicht angehören.
- Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand auf der Grundlage der besonderen Sachkenntnis der Beiratsmitglieder.
- Der Beirat kann vor wichtigen Entscheidungen des Vorstands informiert werden. Der Vorstand wird dem Beirat die zur Erfüllung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen nach pflichtgemäßem
Ermessen zur Verfügung stellen.
- Der Beirat wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung einberufen, bei der er umfassend vom Vorstand über die Vereinstätigkeit informiert wird und anstehende
Projekte und Entscheidungen zur Weiterentwicklung des Vereins diskutiert werden.
- Der Beirat arbeitet ehrenamtlich. Jedes Beiratsmitglied hat Anspruch auf Erstattung der ihm aufgrund seiner Beiratstätigkeit entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen.
§ 12 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von drei Jahren bis zu zwei Kassenprüfer wählen. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des Kassenprüfers betraut werden.
- Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Vorstands in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand zu
unterstützen. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.
- Die Kassenprüfer und der Vorstand haben vor Erstellung des Schlussberichtes diesen gemeinsam zu erörtern. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 13 Auslösung des Vereins und Anfallsberechtigter
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
Die Satzung wurde begründet mit der Gründungsversammlung vom 14.06.2021