Aus Gründen der Vereinfachung der Formulierung wird im folgenden Text ausschließlich die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in der männlichen und weiblichen Form
entsprechend.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „th!nk pink club“. Der Sitz des Vereins ist Bielefeld.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO);
b) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO);
c) die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO).
- Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a) Veranstaltung von Seminaren bezüglich der Wissensvermittlung in den Bereichen Aufklärung, Vorsorge, Diagnose, Nachsorge von Krebserkrankungen und dabei insbesondere Fortbildung von
Betroffenen, Nicht-Betroffenen, Ärzten und Pflegepersonal;
b) Vernetzung von Aktivitäten öffentlicher Stellen und Einrichtungen, um mit diesen zusammen die Thematik „Krebs“, speziell aber Brustkrebs, stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu
setzen, sowie Schaffung von Patientennetzwerken und Vermittlung ihrer Interessen.
c) Veranstaltung von Gesprächsrunden für Krebsbetroffene, deren Familien und auch von Hinterbliebenen, um mit der psychisch belastenden Situation besser umgehen zu können;
d) Durchführung von wissenschaftlichen Informationsveranstaltungen und Vorträgen zum Thema „Krebs, insbesondere in der Frauenheilkunde“ durch Ärzte, Psychoonkologen, Therapeuten und
Betroffene;
e) Unterstützung bestehender psychoonkologischer Angebote;
f) Hilfestellung durch Patientenlotsen, soziale Begleitung sowie medizinische, soziale und rechtliche Unterstützung und Beratung (Aufzeigen von Hilfs- und Förderangeboten, ganzheitliche
Therapieformen, Hilfsmittel, etc.)
g) Durchführung von Kursen zur Bewegungstherapie und Ernährungsprävention, insbesondere für Krebspatientinnen und deren Familien;
h) Aufklärung fachlicher, medizinischer und psychologischer Art von Frauen und Betroffenen sowie Angehörigen dieser zur Thematik „Krebs in der Frauenheilkunde“ und dabei insbesondere zur
Erkrankung selbst, deren Entstehung, Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten; zu den Aufklärungsangeboten gehören insbesondere Informationsvergaben für mehr Brustbewusstsein und zur
Vermittlung von Kenntnissen bezüglich Sozialrecht, Nebenwirkungen, Rehabilitation und Nachsorge bei Krebserkrankungen sowie zu dem Thema „Zurück ins Leben, Begleitung der Frauen nach der
Erkrankung zurück in den Alltag zu finden“;
i) Koordination und Durchführung von Selbsthilfegruppen, Aktivitäten zu Förderung der Lebensqualität von Betroffenen und Angehörigen sowie Teambuilding-Maßnahmen.
j) finanzielle Unterstützung Brustkrebsbetroffener und sonstiger persönlich hilfebedürftiger Personen, deren Familien und auch von Hinterbliebenen von Brustkrebspatientinnen, soweit diese
bedürftig im Sinne des § 53 AO sind.
- Der Verein kann insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften mit ähnlichen Satzungszwecken suchen und fördern sowie Erfahrungen austauschen.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahme bildet hier nur der 1. Vorsitz des
Vorstands. Die Person erhält für die Tätigkeit im Rahmen eines regulären versicherungspflichtigen Anstellungsverhältnisses eine angemessene Vergütung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird. Außerdem können in Administration, Presse und Öffentlichkeitsarbeit sowie Social Media fest angestellte Personen rekrutiert werden. Die im Rahmen dieser Beschäftigung entlohnt werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Formen der Mitgliedschaft
Der Verein hat verschiedene Mitgliedschaftsformen oder Mitgliedsarten. Die genaue Regelung zur Namensgebung und Funktion der einzelnen unterschiedlichen Mitgliedsformen oder Mitgliedsarten regelt
und beschließt der Vorstand. Die Nomenklatur oder Namensgebung der Mitgliedsformen oder Mitgliedsarten und deren einzelnen Funktionen bzw. Beschreibungen sind in dem Formblatt „Regelung und
Definition der Mitgliedsformen“ festgelegt und bilden eine der Anlagen zu dieser Satzung.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Schriftform gilt auch per E-Mail als gewahrt. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach
freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung des Antrags ist er nicht erpflichtet, die Gründe mitzuteilen. Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend;
b) durch Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstands. Gegen den Beschluss des Vorstands ist Beschwerde bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung möglich; die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte;
c) mit dem Tod des Mitglieds;
d) durch Auflösung des Mitglieds; sowie
e) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied sich mit der Zahlung seines Beitrags länger als drei Monate im Verzug befindet.
- Pflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, eine ladungsfähige postalische
Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten zeitnah zu informieren.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags werden durch den Vorstand festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch den Vorstand
beschlossen wird und ebenfalls eine Anlage bildet!
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und
- der Beirat.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe
der Gründe verlangt wird.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung auf dem Postweg oder per E-Mail ein. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen, wobei der
Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht miteingerechnet werden.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist insbesondere zuständig für
a) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer;
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 9);
d) Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Jedes pink.clubber Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme von Abstimmungen über Satzungsänderungen sowie Zweckänderungen (§ 9) und die Auflösung des Vereins (§ 13) mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet (Versammlungsleiter).
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung kann in Form einer Präsenzversammlung oder auch als Online-Versammlung stattfinden. Auch eine Mischform dieser Verfahren ist zulässig (Hybrid-Versammlung). In der
Einladung ist auf die Form der Versammlung hinzuweisen. Im Falle der Durchführung einer Online- oder Hybrid-Versammlung gelten die Absätze 1 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass den
Mitgliedern zusätzlich und rechtzeitig die Zugangsdaten zum Online-Konferenzraum bekanntzumachen sind und online zugeschaltete Mitglieder als anwesend gelten. Den Mitgliedern wird die
Verpflichtung auferlegt, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich und/oder per E-Mail gefasst werden (Sternverfahren). Der Aufruf zur Beschlussfassung im Sternverfahren erfolgt durch den Vorstand.
Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der beteiligten
Mitglieder ihre Stimme(n) in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Nach Abschluss des Sternverfahrens sind die Beschlussergebnisse sämtlichen
Mitgliedern zeitnah bekannt zu machen.
§ 9 Satzungsänderungen und Zweckänderungen
- Für den Beschluss über Satzungsänderungen und Zweckänderungen ist jeweils eine Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über Satzungsänderungen oder Zweckänderungen kann im Falle des § 8 Abs. 9 in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch die vorgesehene neue Satzungsbestimmung beigefügt waren.
- Über Satzungsänderungen oder Zweckänderungen kann im Falle des § 8 Abs. 10 nur abgestimmt werden, wenn die vom Vorstand gesetzte Rückmeldefrist mindestens 10 Tage beträgt und dem Aufruf
sowohl der bisherige als auch die vorgesehene neue Satzungsbestimmung beigefügt waren.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) mindestens dem Vorsitzenden;
b) und bis zu zwei Stellvertretern;
c) sowie möglichen weiteren Beisitzern, welche neben der allg. Geschäftsführung auch spezielle Aufgaben im Einzelnen (Sekretär, Schatzmeister, etc.) übernehmen können.
- Jedes Mitglied des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis vertritt vorrangig der Vorsitzende; die stellvertretenden Vorsitzenden nur mit Zustimmung des
Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und repräsentiert den Verein. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Scheidet der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter aus, so können die
verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied auf unbestimmte Zeit berufen. Dies ist der nächsten Mitgliederversammlung anzuzeigen. Soweit sämtliche Mitglieder des ersten Vorstands
ausscheiden, wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand nach den Vorgaben des Abs. 5.
- Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Wiederwahl des Vorstands, auch mehrmals, ist möglich. Steht jeweils nur ein Kandidat für ein Vorstandsamt zur
Wahl, ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stehen mehrere Kandidaten für ein Vorstandsamt zur Wahl, ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite
Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Die Kandidaten können im Rahmen einer Blockwahl gewählt werden.
- Die Mitglieder des gem. Absatz 5 gewählten Vorstands bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der
Vorstand ein Ersatzmitglied berufen. Dies ist der nächsten Mitgliederversammlung anzuzeigen. Die Ersatzbestellung erfolgt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- Die Mitglieder des Vorstands können während ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
- Der Vorstand tagt regelmäßig in Sitzungen. Die Einberufung kann mündlich oder schriftlich erfolgen durch den Vorsitzenden, ersatzweise einen stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen. Die Schriftform gilt auch per E-Mail als gewahrt. In begründeten Fällen kann die Frist auch verkürzt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen zu unterrichten.
- Beschlussfassungen des Vorstands oder Beteiligungen an einer Beschlussfassung können auch schriftlich, per E-Mail, mündlich, fernmündlich oder virtuell (alternative Verfahren) erfolgen, wenn
alle Mitglieder des Vorstands zu diesem Verfahren ihre Zustimmung er-klären. Die Teilnahme im alternativen Verfahren bzw. die widerspruchslose Hinnahme einer solchen gilt als Zustimmung. Im
alternativen Verfahren beteiligte Vorstandsmitglieder gelten als anwesend im Sinne des § 10 Abs. 9.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich für den Verein tätig. Einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern kann jedoch durch Beschluss des Vorstands und unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins eine pauschale Vergütung ihrer Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 EStG (Ehrenamtspauschale und/oder Übungsleiter-pauschale) gewährt werden. Im Übrigen haben
die Vorstandsmitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein tatsächlich entstanden sind. Hierzu
gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon, Porto, Kopier- und Druckkosten. Die Vorstandsmitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Eine Erstattung der Kosten erfolgt nur
gegen Abrechnung und Nachweis. Die Mitglieder des Vorstands können auch auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung dieses Vertrages ist
der Vorstand ermächtigt, er ist insoweit von der Anwendung des § 181 BGB befreit. Die Höhe der Vergütung ist ebenfalls durch den Vorstand festzulegen. Der Abschluss, die Änderung und die
Beendigung des Vertrags sind der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Darüber hinaus besteht auch für Mitglieder ein Anrecht auf Aufwandsentschädigung, sofern der Vorstand es erachtet und
beschließt.
- Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in
Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
§ 11 Beirat
- Der Verein kann einen Beirat haben. Über die Bildung eines Beirats entscheidet der Vorstand durch entsprechende Beschlussfassung. Der Beirat besteht aus mindestens zwei bis zu vier
Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand auf vier Jahre berufen. Unmittelbare Wiederberufung, auch mehrmals, ist zulässig. Die Beiratsmitglieder können vom Vorstand jederzeit
abberufen werden.
- Durch Zeitablauf ausscheidende Mitglieder des Beirats bleiben bis zur Neuberufung eines Nachfolgers im Amt. Mitarbeiter des Vereins, die zu diesem in einem Arbeitsverhältnis stehen, können
dem Beirat nicht angehören.
- Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand auf der Grundlage der besonderen Sachkenntnis der Beiratsmitglieder.
- Der Beirat kann vor wichtigen Entscheidungen des Vorstands informiert werden. Der Vorstand wird dem Beirat die zur Erfüllung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen nach pflichtgemäßem
Ermessen zur Verfügung stellen.
- Der Beirat wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung einberufen, bei der er umfassend vom Vorstand über die Vereinstätigkeit informiert wird und anstehende
Projekte und Entscheidungen zur Weiterentwicklung des Vereins diskutiert werden.
- Der Beirat arbeitet ehrenamtlich. Jedes Beiratsmitglied hat Anspruch auf Erstattung der ihm aufgrund seiner Beiratstätigkeit entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen.
§ 12 Kassenprüfung
- Der Vorstand kann bis zu zwei Kassenprüfer auf bestimmte und unbestimmte Zeit festlegen. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des Kassenprüfers betraut werden.
- Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Vorstands in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand zu
unterstützen. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.
- Die Kassenprüfer und der Vorstand haben vor Erstellung des Schlussberichtes diesen gemeinsam zu erörtern. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 13 Auslösung des Vereins und Anfallsberechtigter
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
Die Satzung ist mit der aktuellen Satzungsänderung in der aktuellen Fassung vom 28.10.2024 gültig.
Anlage 1
Beitragsordnung für den th!nk pink club e.V.
§ 1 Grundlage
Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Vereinsmitglieder sowie die Gebühren für die Nutzung besonderer Vereinsangebote. Sie kann nur vom Vorstand mit einfacher Mehrheit
geändert werden.
Die Grundlage für diese Beitragsordnung findet sich in § 6 der Vereinssatzung in der Fassung vom 28.10.2024.
§ 2 Solidaritätsprinzip
Die Mitgliederbeiträge sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beiträge pünktlich und in vollem
Umfang bezahlen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben gegenüber den Mitgliedern erfüllen.
Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Mitgliedsform.
§ 3 Beitragshöhe
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 84 Euro zu zahlen. Bei Vereinseintritt wird jeweils immer anteilig der Mitgliedsbeitrag eingezogen. Beispiel: Wenn ein Mitglied
zum 15.4. des Jahres eintritt, dann wird zum nächsten vollen Monat, also in unserem Beispiel der 1.5. an Anteil von 8/12 eines Jahresbeitrages eingezogen, also 56 Euro. pink.clubber und
health.professionals, Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf solche Zahlungserleichterungen besteht nicht.
§ 4 Zahlungsform
Die Mitgliedsbeiträge sind mittels Lastschriftverfahren zu zahlen.
Das Vereinskonto wird bei der Sparkasse Bielefeld geführt, IBAN: DE10 4805 0161 0004 0367 52, BIC: SPBIDE3BXXX
Der Beitragseinzug erfolgt erstmals zeitnah nach Ermächtigung des Lastschriftmandates anteilig/ wiederkehrend jährlich am 15. Januar Fallen die genannten Zahltage nicht auf einen Bankarbeitstag,
erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
Die Lastschriftmandate sind für wiederkehrende Zahlungen, es erfolgt keine Vorankündigung.
Wenn das Konto des Mitglieds die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht keine Verpflichtung des Geldinstituts, das SEPA-Lastschriftmandat auszuführen. Sollte dem Verein durch die
Zahlungsverweigerung des kontoführenden Instituts Kosten entstehen, sind diese vom Mitglied auf Anforderung zu erstatten.
Die Mitglieder müssen den Verein umgehend schriftlich über Änderungen ihrer Kontoverbindung informieren.
§ 5 Datenverarbeitung
Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert.
§ 6 Vereinsaustritt
Die Beitragspflicht endet mit der Mitgliedschaft.
Ein Vereinsaustritt ist jeweils nur zum Jahresende möglich, wenn die schriftliche Kündigungserklärung den Verein bis zum 31. Oktober des Jahres erreicht hat. Ausnahmereglungen behält sich der
Vorstand vor.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 28.10.2024 in Kraft.
Anlage 2
Formblatt zur Regelung und Definition der Mitgliedsformen
Derzeit gibt es fünf Mitgliedsformen oder Mitgliedsarten, die in der Mitgliederversammlung mehrheitlich so abgestimmt worden sind.
1. pink.lady
Du bist krebserkrankt oder krebserfahren?
Als pink.lady wirst du Teil eines einzigartigen Netzwerks, dass Frauen in jeder Lebenssituation zusammenbringt – unabhängig von ihrem Status. Du findest hier einen Raum, in dem du deine Sorgen,
Ängste und Erfahrungen in einer geschützten und wertschätzenden Atmosphäre teilen kannst. Deutschlandweit und weiter möchten wir DEINE Vision Leben stützen, einander Halt geben und dir Sicherheit
schenken.
In diesem Netzwerk bekommst du nicht nur fachliche Unterstützung, sondern auch Herz und Spirit für deine persönliche Situation. Du bist einzigartig und kostbar! Community und gegenseitige
Unterstützung sind unsere Mission. Innovative und moderne Selbsthilfe - denn hinter jeder Diagnose steht ein ganzes Leben mit Familie und Freunden. Wenn du die Vision und Mission des th!nk pink
clubâ´s annehmen magst, wirst du Teil einer Bewegung, die für Hoffnung, Sicherheit und Zusammenhalt steht – besonders in schweren Zeiten. Hier findest du nicht nur Antworten, sondern auch die
Sicherheit, die du suchst. Menschen auf Herzenshöhe!
Ziel ist es, durch die Gemeinschaft Chancengleichheit in der Krebstherapie zu schaffen und dir als Frau den Zugang zu wertvollem Wissen zu erleichtern. Verständlich und nahbar!
2. #pinktivist
Als #pinktivist teilst du die Mission und Vision des th!nk pink clubâ´s und setzt dich aktiv für unser gemeinsames Ziel ein: Chancengleichheit in der Krebstherapie zu schaffen. Du bringst nicht
nur dein Engagement ein, sondern auch deine Menschlichkeit. Mit deiner Stärke hilfst du denen, die in Schwäche Momente der Unterstützung brauchen. Du weißt, dass Zeit kostbar ist und setzt dein
Sein als Ressource ein, um Mehrwert für andere zu schaffen.
Allein dein Standing ist fundamental in der heutigen Zeit. Interesse und Engagement, weil jeder gleichbehandelt werden sollte - unabhängig von Besitz, Sprache und Gesundheit. #pinktivisten als
Botschafter für mehr Leben in schweren Zeiten.
Du unterstützt Frauen dabei, leichteren Zugang zu wertvollem Wissen zu erhalten – auf eine Weise, die verständlich, nahbar und immer auf Herzenshöhe ist. Eine Community, die pinkiviziert ist- für
mehr Leben im Heute, Hier und Jetzt!
Für dich bedeutet soziales Engagement, Leben zu schenken – indem du nicht nur Wissen teilst, sondern auch Hoffnung, Sicherheit und Gemeinschaft. Du bist Teil einer Bewegung, die Frauen in
schweren Zeiten zur Seite steht und durch die Kraft der Gemeinschaft einen echten Unterschied macht.
3. pink.clubber
Als pink.clubber bist du Teil unseres aktiven Teams, das sich mit vollem Einsatz für krebserfahrene und krebserkrankte Frauen sowie deren Familien engagiert. Ob projektbezogen oder übergeordnet,
du packst mit an und bringst deine „Hands-on-Mentalität“ ein, um echte Veränderung zu bewirken. Dein Aktivismus bewegt unsere Themen nachhaltig und fördert die Vision des th!nk pink clubâ´s die
Gemeinschaft zu stärken und Chancengleichheit in der Krebstherapie zu schaffen.
Als Mitglied im Inner Circle bist du tief in unserer Community verwurzelt, wo du gemeinsam mit anderen aufstehst, um Wunder Realität werden zu lassen. Du liebst es, Teil eines Teams zu sein, das
entschlossen zusammenarbeitet, um Hoffnung und Lebensmut zu verbreiten. Deine Energie und dein Engagement machen dich zu einer wertvollen Stütze in unserer Vision und Mission für ein besseres
Leben für alle Betroffenen während und nach der Krebstherapie!
Gemeinsam kommunizieren und enttabuisieren wir Krebs um mit mehr Aufklärung zur Vorsorge und Früherkennung Leben zu retten.
4. health.professional
Als health.professional bist du mehr als nur Experte – du bist Mensch, der seine fachliche Kompetenz mit Herz und Engagement verbindet. Human being for more! Deine Expertise definierst du nicht
nur durch dein Wissen, sondern primär durch deine Menschlichkeit. Ob Therapeut, Arzt oder Spezialist, du setzt dein Können ein, um anderen zu helfen und das Leben wertvoll zu beeinflussen.
Eine Chancengleichheit, die niederschwellig für jeden zugänglich ist- ist die Basis für health.professional CLUBBER. Modern, innovativ - pink!
Du bist Teil einer Community, die sich für die Ver- und Umsorgung von krebserfahrenen und -erkrankten Frauen engagiert. Dein Wissen teilst du auf Herzenshöhe, verständlich und empathisch, um
echten Mehrwert zu schaffen. Durch weitere health.professional´s erfährst du Community und Austausch im Club der einzigartig ist- auch für dich! Mit Leidenschaft und Fachkompetenz unterstützt du
unser gemeinsames Ziel: die Gesundheit und das Leben der Betroffenen nachhaltig zu verbessern.
Du hast einen Platz, der dir bedingungslos verspricht: Es ist unbezahlbar, Mensch zu sein.
5. Ernennung Ehrenmitglieder
Die sich für die Vereinsziele in herausragender Weise eingesetzt haben. Über die Ernennung entscheiden die pink.clubber.